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Verband zum Schutze der Bevölkerung des Rupertiwinkels gegen die Gefahren des Flughafenbetriebes Salzburg e. V. Sitz Freilassing
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News vom 23.Juli 2010
Staatsvertrag zwischen Österreich und der Schweiz
Von Österreich lernen! Wie ein Staatsvertrag auch aussehen kann:
Details des Staatsvertrages und der Durchführungsvereinbarung
zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend dem grenznahen Flughafen St. Gallen-Altenrhein (Schweiz).
1.Lage Der Flugplatz liegt unmittelbar westlich der Grenze zwischen Österreich und der Schweiz auf Schweizer Boden. Die nächste Ansiedlung auf österreichischem Boden in Richtung der Start-/Landebahn ist Fußach in ca. 7,5 km Entfernung.
2. An- und Abflugrichtung Zitat: „Soweit es die meteorologischen Verhältnisse gestatten und nicht Gründe der Flugsicherheit dagegen sprechen, ist aus Westen anzufliegen und nach Westen abzufliegen“.
Das bedeutet, dass der Flugbetrieb des auf Schweizerischem Boden liegenden Flugplatzes im Normalfall auch im Schweizerischen Luftraum stattfindet und nicht im angrenzenden Luftraum des Nachbarlandes. 3. Lärmbelastung / Lärmkorsett Zitat: „Für den Betrieb des Flugplatzes Altenrhein gilt folgendes Lärmkorsett:
2.1 Jahres-Lärmbegrenzung
2.2 Tages-Lärmbegrenzung
2.2.2 Die Tagespegel nach Ziffer 2.2.1 werden vom Flugplatzhalter ermittelt und monatsweise dem Amt der Vorarlberger Landesregierung jeweils bis spätestens zum 15. des Folgemonats vorgelegt.“
Bei der Beurteilung der Lärmbelastung wird nicht nur der über 12 (bzw. 6) Monate gemittelte Wert des Dauerschallpegels zugrundegelegt, sondern auch der Wert des energieäquivalenten Tagespegels über die Betriebszeit (12 Stunden). Die Lärmberichte mit den Werten des Tagespegels sind innerhalb von 2 Wochen vorzulegen.
4. Betriebszeitenregelung
Zitat: „3.3.1 Generelle Öffnungszeiten MO-FRE 07.00-12.00 +13.30-20.00 LT SAM 08.00-12.00 +13.30-20.00 LT SON 10.00-12.00 +13.30-20.00 LT
3.3.3 Am Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidg. Bettag und am Weihnachtstag (25. Dezember) sowie jeweils über Mittag von 12.00-13.30 LT bleibt der Flugplatz geschlossen.
3.3.4 Die Benutzung des österreichischen Luftraumes für An- und Abflüge bei Reiseflügen mit Flugzeugen über 14 Tonnen MTOW ist wie folgt begrenzt:
MO-FRE zwischen 18.30 und 21.00 LT: max. 6 Bewegungen SAM ab 13.30-17.00 LT: max. 6 Bewegungen SON ab 10.00- 12.00 LT: max. 6 Bewegungen und ab 13.30-17.00 LT: max. 6 Anflüge (keine Abflüge)
Nach den angegebenen Zeiten ist die Benützung des österreichischen Luftraumes für Flüge dieser Art verboten, es sei denn, eine solche wäre im Einzelfall aus flugbetrieblichen Gründen unerlässlich.“
Hier werden die täglichen Betriebszeiten für den Flugverkehr festgelegt und die Ausnahmen für gesetzliche Feiertage. (Beginn an Wochentagen 7 Uhr, an Samstagen 8 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 10 Uhr; Ende generell um 20 Uhr). Außerdem werden Grenzwerte für die Anzahl von Abflügen und Landeanflügen innerhalb der vereinbarten Zeiten festgeschrieben, wobei hervorgehoben wird, dass der Luftraum des Nachbarlandes außerhalb dieser Zeiten gesperrt ist.
Gerechte Forderung Auch für den grenznahen Flughafen Salzburg müssen entsprechende Grenzwerte und Einschränkungen festgeschrieben und eingehalten werden.
Hier das Dokument:
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