Satzung des Verbandes zum Schutze der Bevölkerung des Rupertiwinkels gegen die Gefahren des Flughafenbetriebes Salzburg e.V. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§1 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Umweltschutzes. Der Verein beabsichtigt hierzu die Bevölkerung des Rupertiwinkels gegen die Gefahren des
Flughafenbetriebes Salzburg zu schützen, insbesondere gegen die Verletzung der Grundrechte auf Leben und Gesundheit, gegen Fluglärm, Luftverschmutzung und dergleichen, durch Aufklärung und
Information durch Pressemitteilungen und Veranstaltungen, zur Verwirklichung der Satzungszwecke.
§2 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Verband zum Schutz der Bevölkerung des Rupertiwinkels gegen die Gefahren des Flughafenbetriebes Salzburg" mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)". Sitz des Vereins
ist Freilassing.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Person werden; vornehmlich die Bewohner des Rupertiwinkels. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche
Beitrittserklärung.
Die Mitgliedschaft geht verloren:
1. durch Tod
2. durch Austritt.
Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Er ist jederzeit zulässig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
§4 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die dem Verein entstehenden Kosten sollen auch durch Spenden aufgebracht werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt für den Verein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Langjährige, verdiente Vorstandsmitglieder können als Ehrenvorsitzende durch die Hauptversammlung ernannt werden
und bleiben zeichnungsberechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
§6 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung.
Der Schriftführer hat von jeder Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Kassenwart
verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat in der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der Vorstand ist berechtigt, ein
Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle Namens des Vereins abzuschließenden Verträge die
Bestimmung mit aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. Rechnungsbericht des Kassenwartes
2. die Entlastung des Vorstandes
3. die Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorsitzende legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des
Vorsitzenden. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt.
Beschlüsse durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sind in einem Protokoll niederzuschreiben, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung öffentlich ausgelegt. Erfolgt
kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.
§8 Veröffentlichungen
Die Veröffentlichung des Vereins erfolgt in der örtlichen Presse.
Die Einladung durch den Freilassinger Anzeiger.
Sie hat mindestens eine Woche vor der Tagung zu erfolgen.
§9 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landesverband des Roten Kreuzes, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Freilassing, den 14. Juni 2014